Vereinssatzung

Mitglied der Deutschen Triathlon Union e.V.

Mitglied des NRWTV und des LSBNW

 

Satzung des PV Triathlon TG Witten e.V.
 

Vorbemerkung
In allen Punkten dieser Satzung, in denen die männliche Form verwendet wird, ist auch die weibliche Form gemeint.

 

§ 1
Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen: PV - Triathlon Witten e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Witten.

 

§ 2
Zweck

 

  1. Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Wahrung politischer und konfessioneller Neutralität den Sport, insbesondere den Triathlon-Sport und seine Einzeldisziplinen, zu fördern.
  2. Entsprechend seinem Namen wird der Verein Aktionen, die zur Vertiefung der Partnerschaften mit den Partnerstädten der Stadt Witten dienlich sind, unterstützen. Diese müssen ausschließlich sportlichen Charakter haben.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand gemäß § 26 BGB, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, worüber diese dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist der Aufnahme-Antrag abgelehnt.

 

§ 5
Rechte der Mitglieder

 

  1. Der Verein hat
    1. aktive,
    2. passive sowie
    3. Ehren-Mitglieder.
  2. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, den Trainingsbetrieb des Vereins in vollem Umfang zu nutzen. Die passiven Mitglieder sind von der Nutzung des Trainingsbetriebes ausgeschlossen. Die Ehren-Mitglieder sind den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

 

§ 6
Beiträge


Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages bestehen.

 

§ 7
Sonstige Mitgliedspflichten

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  2. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  3. Von ihnen wird des Weiteren die Bereitschaft zu geringfügigen unentgeltlichen Dienstleistungen erwartet (z. B. Helfertätigkeit bei eigener Veranstaltung).
  4. Die Änderung des Namens und/oder der Anschrift ist dem Vorstand alsbald schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens 4 Wochen nicht bezahlt hat;
    2. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§ 9
Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.

 

§ 10
Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
    2. b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
    3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    4. d) Wahl von drei Kassenprüfern, von denen jährlich einer ausscheidet;
    5. e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
    6. f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
    7. g) Ernennung von Ehren-Mitgliedern.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder – wahlweise, sofern ein entsprechender Anschluss vorhanden ist - per Email erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
  4. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
  6. Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins erfolgen gemäß § 16.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11
Vorstand
 
  1. Der erweiterte, geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden;
    2. dem zweiten Vorsitzenden;
    3. dem Geschäftsführer;
    4. dem stellvertretenden Geschäftsführer;
    5. dem Kassierer;
    6. dem Sportmanager;
    7. dem Vorsitzenden des Jugendausschusses.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassierer je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen. Ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Mitglied muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    3. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
  5. Aufgaben des Vorstandes können auf einzelne Vorstandsmitglieder oder zu bildende Gremien verteilt werden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche schriftlich und/oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Sie müssen unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, welche nicht übertragbar ist. Verlangen mindestens 3 Vorstandsmitglieder eine schriftliche oder geheime Abstimmung, so hat diese zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

§ 12
Ausschüsse und Einrichtungen

 

  1. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand nach Bedarf ständigen oder bestimmten Zwecken dienende Ausschüsse oder Einrichtungen gebildet werden.
  2. Deren Überwachung obliegt dem Vorstand.

 

§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Für alle Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr, deren Erziehungsberechtigte nicht selber Mitglied des Vereins sind, erhalten die Erziehungsberechtigten pro Kind eine Stimme, jedoch max. zwei Stimmen pro Familie.
  2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Das Mindestalter für die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB ist 25 Jahre.
  3. Bei der Wahl des Jugendausschusses haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
  4. Als Mitglieder des Jugendausschusses sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.

 

§ 14
Jugendausschuss

 

  1. Die Sportjugend im PV - Triathlon Witten e. V. wird durch den Jugendausschuss im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung des Vereins selbsttätig geführt und verwaltet.
  2. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages, und entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Rechtgeschäfte dürfen nur durch den Vorstand gemäß § 26 BGB abgewickelt werden.
  3. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand verantwortlich.
  4. Der Jugendausschuss besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter,
    2. sowie max. 4 Jugendvertretern.
  5. Die Mitglieder des Jugendausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden werden nach den Regeln der Jugendordnung von dem Jugendtag auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben über die Wahlperiode hinaus solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

 

§ 15
Geschäftsjahr, Kassenprüfer

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 16
Auflösung oder Verschmelzung

 

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller anwesenden Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Sportbereiches zu verwenden hat. Dies gilt nicht bei einer Verschmelzung mit einem anderen gemeinnützigen Verein.

 

§ 17
Inkrafttreten


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.03.2009 verabschiedet.